Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lautwerfer Veranstaltungstechnik GmbH

 

 

Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Allgemeine Bestimmungen

 

1. Geltungsbereich von Teil A

Der Teil A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet auf alle zwischen dem Vertragspartner und LW geschlossenen Verträge Anwendung, soweit es sich bei dem Vertragspartner um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer handelt, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und soweit nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und LW ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von LW nicht anerkannt, sofern LW diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2.  Nachweis der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners

LW kann vom Vertragspartner vor Vertragsabschluss verlangen, dass er seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, zum Beispiel durch Angabe seiner UST-ID-Nummer oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind vom Vertragspartner vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

 

Teil B der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Besondere Geschäftsbedingungen für Kaufverträge

 

1. Geltungsbereich von Teil B

Der Teil B der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet auf alle zwischen dem Vertragspartner und LW geschlossenen Kaufverträge Anwendung.

2. Zahlung

2.1   Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen werden sofort mit dem Abschluss des Kaufvertrages zur Zahlung fällig.

2.2   Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn, die zugrunde liegende Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

3. Lieferung und Lieferverzug

3.1   Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform (§ 126b BGB) anzugeben. Die Laufzeit einer Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.

3.2   Wird ein unverbindlicher Liefertermin von LW um mehr als sechs (6) Wochen überschritten, kann der Vertragspartner LW schriftlich zur Lieferung auffordern. Gleiches gilt nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist. Der Zugang dieser Aufforderung bewirkt Verzug von LW.

3.3   Hat der Vertragspartner infolgedessen Anspruch auf Verzugsschadensersatz, ist dieser im Falle leichter Fahrlässigkeit von LW auf höchstens 5 vom Hundert des vereinbarten Kaufpreises begrenzt.

3.4   Beabsichtigt der Vertragspartner zudem vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, hat er LW nach Ablauf der Frist nach Ziffer 3.2 eine angemessene Lieferfrist zu setzen.

3.5   Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz statt der Leistung sind bei leichter Fahrlässigkeit von LW ausgeschlossen.

3.6   Wird LW während des Lieferverzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, kommen die vorstehenden Haftungsbegrenzungen zur Anwendung. Zudem ist die Haftung von LW ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3.7   Die Überschreitung eines verbindlich vereinbarten Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist führt unmittelbar zum Verzug von LW. Die Ansprüche des Vertragspartners bestimmen sich in diesem Fall nach Ziffer 3.3.

3.8   Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von LW, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3.9   Leistungsstörungen infolge von höherer Gewalt oder bei LW oder deren Lieferanten eintretender Betriebsstörungen, die LW ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 3.1, 3.2 und 3.4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um deren Dauer.

4. Pflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner wird den Kaufgegenstand unverzüglich nach Erhalt auspacken, aufstellen und seine Funktionsfähigkeit zu testen. Hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich zu rügen. Macht der Vertragspartner keine Mängel geltend, so gilt der Kaufgegenstand als bei Ablieferung mangelfrei, soweit der später geltend gemachte Mangel bei Durchführung der vereinbarten Untersuchung erkennbar gewesen wäre.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1   Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der LW aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum von LW.

5.2   Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt der Vertragspartner jedoch in Höhe des Kaufpreises bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstandes erfolgt, an LW ab. LW nimmt diese Abtretung an. Unbeschadet der Befugnis von LW, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich LW, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Der Vertragspartner darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand jedoch nicht verpfänden oder    sicherungshalber übereignen.

6. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

6.1   Soweit der Kaufgegenstand mangelhaft ist, ist der Vertragspartner im Rahmen der gesetz-lichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht LW zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Vertragspartner alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt.

6.2   Die Verjährungsfrist von Ansprüchen des Vertragspartners wegen Sachmängeln und Rechtsmängel beträgt – außer im Falle von Schadenersatzansprüchen – zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes. Bei einem gebrauchten Kaufgegenstand ist jede Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist bzw. der Ausschluss der Sachmangelhaftung bei einem gebrauchten Kaufgegenstand gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von LW, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7. Haftungsbeschränkung

7.1   LW haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet LW für die fahrlässige Ver-letzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im letztgenannten Fall haftet LW jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

7.2   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

7.3   Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.4   Soweit die Haftung von LW ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen und Erfüllungsgehilfen.

 

Teil C der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Besondere Geschäftsbedingungen für Mietverträge

 

1. Geltungsbereich von Teil C

Der Teil C der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet auf alle zwischen dem Vertragspartner und LW geschlossenen Mietverträge Anwendung.

2. Mietvertrag

Der Mietvertrag zwischen LW und dem Vertragspartner über den Mietgegenstand ist mindestens in Textform nach § 126b BGB abzuschließen.

3. Mietzeit

3.1   Beginn und Ende der Mietzeit bestimmen sich ausschließlich nach der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung der Parteien. Eine die vertraglich vereinbarte Mietzeit unterschreitenden tatsächliche Nutzung des Mietgegenstandes durch den Vertragspartner berechtigen ihn nicht zur Reduzierung des vertraglich vereinbarten Mietzinses, es sei denn, LW hat diese Unterschreitung zu vertreten.

3.2   Eine Verlängerung der Mietzeit ist vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietzeit zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren.

3.3   Setzt der Vertragspartner nach Ablauf der Mietzeit den Mietgebrauch fort, führt dies nicht zur stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses; § 545 BGB findet keine Anwendung.

4. Mietzins

4.1   Die Höhe des Mietzinses, gegebenenfalls zuzüglich sonstiger vereinbarter Entgelte, wie zum Beispiel Transportkosten, Versicherungsprämien etc. und zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sowie die Höhe der Mietsicherheit ist von den Parteien im Mietvertrag zu vereinbaren. Gleiches gilt im Falle einer Verlängerung der Mietzeit nach Ziffer 3.2.

4.2   Der Vertragspartner ist verpflichtet, neben den Mietzins alle für die Nutzung des Mietgegenstandes anfallenden Betriebskosten zu tragen.

5. Mietsicherheit

5.1   LW ist berechtigt, für die Absicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis und seiner Beendigung, insbesondere von Ansprüchen wegen rückständigem Mietzins, verspäteter Rückgabe, Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes, eine Mietsicherheit zu verlangen, deren Höhe im Mietvertrag vereinbart wird.

5.2   Die Mietsicherheit wird unmittelbar bei Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag vereinbart worden ist.

5.3   Vor Zahlung des vollen Betrages der Mietsicherheit hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Übergabe und Nutzung des Mietgegenstandes. Macht LW wegen rückständiger Miet-sicherheit in Bezug auf die Übergabe des Mietgegenstandes ein Zurückbehaltungsrecht geltend, berechtigt dies den Vertragspartner nicht zum Einbehalt der vertraglich geschuldeten Miete.

5.4   Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat LW über die Mietsicherheit Abrechnung zu erteilen.

 

6. Abrechnung

Alle Rechnungen werden von LW im E-Rechnungsformat erstellt und an die vom Vertragspartner angegebene E-Mail-Adresse versendet.

 

7. Fälligkeit von Mietzins und Sicherheitsleistung

7.1   Der Mietzins und die Sicherheitsleistung sind vom Vertragspartner im Voraus zu entrichten und werden sofort bei Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag vereinbart worden ist.

7.2   Forderungen, die nicht bereits im Voraus zu begleichen sind, werden sieben (7) Tage nach dem Datum der Rechnungserstellung zur Zahlung fällig. Dieses Datum ist der Rechnung zu entnehmen.

 

8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Mietminderung

8.1   Gegen Forderungen aus dem Mietvertrag kann der Vertragspartner auch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Rückgabe des Mietgegenstandes nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

8.2   Gegenüber den Forderungen von LW aus dem Mietvertrag steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht nur in Bezug auf Forderungen aus dem Mietvertrag zu, und zwar nur dann, wenn der Anspruch, auf den das Recht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig bzw. entscheidungsreif festgestellt ist.

8.3   Die Geltendmachung eines Minderungsrechts mittels Abzugs vom vertraglich geschuldeten Mietzins ist dem Vertragspartner nicht gestattet, und zwar auch nicht für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Geltendmachung etwaiger Bereicherungsansprüche verwiesen.

 

9. Übergabe des Mietgegenstandes

9.1   Die Übergabe des Mietgegenstandes zum Beginn der Mietzeit durch LW an den Vertragspartner erfolgt am Sitz von LW.

9.2   Die Übergabe des Mietgegenstandes ist in einem, von den Parteien zu unterzeichnenden, Übergabeprotokoll zu dokumentieren.

 

10. Rückgabe des Mietgegenstandes

10.1   Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit mit allem Zubehör in vertragsgemäßem Zustand, d. h. im einwandfreien, betriebssicheren Zustand, mit vollständigem Zubehör einschließlich Bedienungsanleitung und Dokumentationen und ohne technische oder optische Mängel und Schäden, an LW am Sitz von LW zurückzugeben.

10.2   LW oder eine von ihr beauftragte Person wird den Zustand des Mietgegenstandes bei der Rückgabe prüfen. Alle festgestellten Schäden am Mietgegenstand, die bei der Übergabe an den Vertragspartner nicht vorhanden gewesen waren und nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, sind in dem von den Parteien zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll zu dokumentieren. LW ist berechtigt, am Mietgegenstand und dem Zubehör festgestellte Schäden durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen. LW ist berechtigt, die Kosten für das Gutachten selbst sowie die vom Gutachter festgestellten Reparaturkosten und merkantile Wertminderung gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.

10.3   Für die verspätete Rückgabe des Mietgegenstandes haftet der Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.4   Im Falle der nicht fristgerechten Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Vertragspartner ist LW berechtigt, die Rückführung/Sicherstellung des Mietgegenstandes selbst oder mittels Beauftragung eines Dritten zu veranlassen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner die nicht fristgerechte Rückgabe des Mietgegenstandes nicht zu vertreten hat.

10.5   Der Vertragspartner ist im Falle einer Rückführung/Sicherstellung durch LW verpflichtet, LW alle daraus resultierenden Kosten, Gebühren und Aufwendungen zu erstatten, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass LW kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ist nicht ausgeschlossen.

 

11. Benutzung des Mietgegenstandes,

11.1   Der Vertragspartner hat den Mietgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, den Mietgegenstand schonend und fachgerecht nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers sowie nach den gesetzlichen Vorschriften zu behandeln und zu gebrauchen sowie den Mietgegenstand in einem gebrauchsfähigen und betriebssicheren Zustand zu erhalten. Dabei hat der Vertragspartner für die hinreichende Einweisung oder auf andere Art und Weise dafür zu sorgen, dass seine Betriebsangehörigen sowie seine Erfüllungsgehilfen den Mietgegenstand dem üblichen Einsatz entsprechend gebrauchen und sachgerecht bedienen.

11.2   LW kennzeichnet Mietgegenstände durch Etikettierung als ihr Eigentum. Weder diese Kennzeichnung noch Herstellerhinweise, Seriennummern, Siegel etc. dürfen vom Vertragspartner ohne schriftliche Einwilligung von LW entfernt oder verändert werden.

11.3   Ebenso ist es dem Vertragspartner untersagt, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von LW technische und/oder optische Veränderungen, Umbauten, Beklebungen etc. am Mietgegenstand vorzunehmen.

11.4   Hat der Vertragspartner gleichwohl eine vertragswidrige Veränderung des Mietgegenstandes vorgenommen, so ist er verpflichtet, noch vor der Rückgabe den Ursprungszustand des Mietgegenstandes unaufgefordert und auf seine Kosten wieder herzustellen. Er haftet LW gegenüber insoweit für Schäden, Beeinträchtigungen und Wertminderungen am Mietgegenstand. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, ist LW berechtigt, die Wiederherstellung des Ursprungszustandes auf Kosten des Vertragspartners vorzunehmen.

11.5   Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich vor jedem Gebrauch/jeder Inbetriebnahme des Mietgegenstandes von seiner Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit zu überzeugen sowie sich mit den Warn- und Kontrollleuchten des Mietgegenstandes, sowie ihrer jeweiligen Bedeutung bekannt und vertraut zu machen.

11.6   Die Vornahme von Reparaturen am Mietgegenstand durch den Vertragspartner bedürfen der schriftlichen Einwilligung von LW.

 

12. Anzeige von Mängeln und Gefahren

12.1   Etwaige Mängel des Mietgegenstandes, drohende Gefahren für den Mietgegenstand und die Anmaßung von Rechten Dritter an dem Mietgegenstand hat der Vertragspartner LW unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Pflicht des Vertragspartners zur unverzüglichen Anzeige erstreckt sich auch auf Gefahren für das Eigentum, das Leben, den Körper, die Gesundheit und sonstige Rechte Dritter, soweit deren Interessen durch den Mietgegenstand und den von ihm gemachten Gebrauch in nicht nur unerheblichem oder verkehrsüblichem Umfang betroffen sind.

12.2   Der Vertragspartner haftet für Schäden am Mietgegenstand die durch eine nicht erfolgte bzw. verspätete Anzeige verursacht oder verschlimmert werden. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner die Nichtanzeige oder die verspätete Anzeige nicht zu vertreten hat. Der Vertragspartner haftet auch für die fahrlässige Nichterkennung. Für den Fall der Haftung des Vertragspartners umfasst diese nicht nur den Schaden selbst, sondern auch alle Folgeschäden.

 

13. Verhalten im Schadensfall und bei Diebstahl

13.1   Der Vertragspartner ist verpflichtet, jeden Schaden am Mietgegenstand, zum Beispiel Unfälle, Brand, Vandalismus, Diebstahl, Elementarschäden oder sonstige Beschädigungen, unverzüglich nach Eintritt des Schadensfalls bzw. des Schadensereignisses LW schriftlich anzuzeigen.

13.2   Der Vertragspartner ist verpflichtet, das ihm von LW vorgelegte Schadensformular vollständig wahrheitsgemäß auszufüllen, zu unterzeichnen und anschließend zurückzusenden. Erfüllt der Vertragspartner diese Obliegenheiten nicht oder nur unvollständig, so haftet er LW für die Schäden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass Ersatzansprüche von LW nicht oder nicht vollständig wegen der unzulänglichen Dokumentation durch den Vertragspartner durchgesetzt werden können.

13.3   Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei jedem Schadensereignis, insbesondere bei Diebstahl, Vandalismus, Brand oder Elementarschaden sofort die Polizei hinzuzuziehen und dafür Sorge zu tragen, dass der Sachverhalt sowie entstandene Personen- und/oder Sachschäden aufgenommen werden. Zudem hat er Beweismittel (zum Beispiel Zeugen, Spuren) zu sichern, Fotos anzufertigen und Namen und Anschriften aller Beteiligten aufzunehmen.

 

14. Haftung des Vertragspartners

14.1   Der Vertragspartner haftet LW für alle Schäden am Mietgegenstand, die durch die Verletzung der dem Vertragspartner obliegenden Sorgfaltspflichten durch ihn selbst oder seine Betriebsangehörigen schuldhaft verursacht werden, so insbesondere für Betriebsschäden, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder Wertminderungsschäden sowie Elementarschäden und Vandalismus, die über die normale Abnutzung hinaus am Mietgegenstand entstehen. Die Vorschrift des § 538 BGB bleibt unberührt. Er haftet zudem für Schäden, die durch auf seine Veranlassung auftretende Besucher, Lieferanten, Handwerker oder sonstige Personen schuldhaft am Mietgegenstand verursacht werden. Dem Vertragspartner obliegt im Rahmen der Haftung gemäß dieser Ziffer der Beweis, dass ein schuldhaftes Verhalten der den Schaden verursachenden Person nicht vorgelegen hat.

14.2   Der Vertragspartner haftet auch für den Untergang des Mietgegenstandes, zum Beispiel nach Abhandenkommen oder Beschlagnahme, soweit er, seine Betriebsangehörigen oder seine Erfüllungsgehilfen diesen zu vertreten haben.

14.3   Die Haftung des Vertragspartners erstreckt sich auch auf Begleitschäden, Folgeschäden, Nebenkosten und erforderliche Aufwendungen; hierunter können unter anderem Sachverständigenkosten, Wertminderungen und Mietausfallkosten fallen.

 

15. Haftung von LW und Haftungsbeschränkung

15.1   LW haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet LW für die einfach fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet LW jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. LW haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vor-stehenden Sätzen genannten Pflichten.

15.2   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Mietgegenstandes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

15.3   Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

15.4   Soweit die Haftung von LW ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen und Erfüllungsgehilfen.

 

16. Kündigung des Mietvertrages

16.1   Jede Partei kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein, die LW zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund, liegt insbesondere vor, wenn

a) der Vertragspartner, ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung von LW, einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietgegenstandes fortsetzt, der die Rechte von LW nicht nur geringfügig verletzt (insbesondere, wenn er einem Dritten den Gebrauch des Mietgegenstandes unbefugt überlässt oder durch unangemessenen Gebrauch oder Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt den Mietgegenstand als solches gefährdet);
b) der Vertragspartner in sonstiger Weise trotz schriftlicher Abmahnung seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt und die Rechte von LW damit nicht nur unerheblich verletzt;
c) der Vertragspartner die vereinbarte Mietsicherheit nicht rechtzeitig und in vertragsgemäßer Form erbracht hat und dies auch nicht innerhalb einer von LW diesbezüglich gesetzten angemessenen Frist nachgeholt hat;

Die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte bleiben im Übrigen unberührt.

16.2   Im Falle des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 16.1 ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Rückgabe des Mietgegenstandes am Sitz von LW verpflichtet.

16.3   Endet der Mietvertrag durch außerordentliche Kündigung von LW nach Ziffer 16.1 so haftet der Vertragspartner bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit nach Ziffer 3.1 für den LW daraus entstehenden Schaden, insbesondere dafür, dass der Mietgegenstand nicht oder nur zu einem niedrigeren Nettomietzins vermietet werden kann. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche behält sich LW ausdrücklich vor. LW ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Schadensminderung verpflichtet.

16.4   Jede Kündigung des Mietvertrages bedarf mindestens der Textform nach § 126b BGB.

 

Teil D der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Besondere Geschäftsbedingungen für Projektverträge

 

1. Geltungsbereich von Teil D

Der Teil D der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet auf alle zwischen dem Vertragspartner und LW geschlossenen Projektverträge Anwendung.

 

2. Veranstalter und Projektleitung

2.1   Dem Vertragspartner obliegt es als alleinigem Veranstalter, alle mit der Veranstaltung verbundenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Pflichten auf seine Kosten zu erfüllen.

Der Vertragspartner ist insbesondere dafür verantwortlich, dass alle versammlungsrecht-lichen Vorschriften, alle Brandschutzbestimmungen und Fluchtwegvorgaben, alle Lärmschutzbestimmungen und die Verkehrssicherungspflichten eingehalten werden. Ebenso obliegt es allein dem Vertragspartner ein Sicherheitskonzept, einschließlich Einlass- und Sicherheitskontrollen, zu erstellen, soweit erforderlich hierfür die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einzuholen und umzusetzen. Gleiches gilt für das Crowd Management. Die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch LW begründen keine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Pflichten als Veranstalter.

2.2   Die technische Projektleitung und -verantwortung liegen bei LW.

2.3   Die Parteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Partei verantwortlich und sachverständig leiten.

2.4   Der von LW benannte Ansprechpartner ist Leiter des Projekts und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Vertragspartner geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig.

 

3. Pflichten des Vertragspartners

3.1   Die Bestimmung des Veranstaltungsortes und die Bestimmung der Dauer der Veranstaltung   obliegt allein dem Vertragspartner. Der Vertragspartner verpflichtet sich, LW umfassende und vollständige Angaben über alle für die Durchführung des Projektvertrages relevanten Informationen hinsichtlich des Veranstaltungsortes und seiner Beschaffenheit zu erteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf Angaben zu der Beschaffenheit des Bodens von Freiflächen, zur Gebäudesubstanz, zur bestehenden Infrastruktur und hinsichtlich Energie-, Wasser Ver- und Entsorgung sowie zur vorhandenen Zuwegung und zu Verkehrsflächen. Der Vertragspartner übernimmt zudem die Garantie, dass sich der Veranstaltungsort im Hinblick auf Tragfähigkeit von Böden und Decken, auch innerhalb von Gebäuden uneingeschränkt eignet und Anforderungen an die Statik sowie an Brandschutzbestimmungen erfüllt sind. Soweit LW höhere Aufwendungen entstehen, weil der tatsächlich vorgefundene Zustand des Veranstaltungsortes von den Angaben des Vertragspartners abweicht, so besteht für LW Anspruch auf gesonderte Vergütung der tatsächlichen daraus resultierenden Mehrkosten.

3.2   Der Vertragspartner übernimmt es als eigenständige Pflicht, folgende Leistungen auf seine Kosten zu erbringen: Beschaffung und Aufrechterhaltung aller für die Planung und Durchführung der Veranstaltung notwendigen, insbesondere der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Zustimmungen im Einzelfall und sonstige Erlaubnisse und Erfüllung und Aufrechterhaltung der diesbezüglichen behördlichen Auflagen, Nebenbestimmungen und Bedingungen. Der Vertragspartner garantiert die erforderlichen Baufreiheit, ungehinderten Zugang und Zufahrt, die Versorgung mit Elektroenergie, Telekommunikation und Ver- und Entsorgung Wasser und Abwasser sowie Regen- und Schmutzwasser.

3.3   Soweit LW höhere Aufwendungen resultierend aus der Erfüllung von erteilten behördlichen Auflagen, Nebenbestimmungen bzw. Bedingungen entstehen, so besteht für LW Anspruch auf gesonderte Vergütung der tatsächlichen daraus resultierenden Mehrkosten.

 

4. Zusammenarbeit

4.1   Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Partei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Partei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.

4.2   Der Vertragspartner unterstützt LW bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, fachkundigen Mitarbeitern, von Strom, Kommunikationsanschlüssen und Gewährung von uneingeschränktem Zugang zum Veranstaltungsort, soweit dies erforderlich ist. Der Vertragspartner wird LW hinsichtlich aller zu beachtender Umstände bei Arbeiten von LW am Veranstaltungsort und den technischen Einrichtungen eingehend instruieren und einweisen. Alle Mitwirkungshandlungen nimmt der Vertragspartner auf seine Kosten vor.

 

5. Nachunternehmer

LW ist berechtigt, ohne Zustimmung des Vertragspartners Leistungen an Nachunternehmer zu vergeben. LW steht dafür ein, dass alle Nachunternehmer Leistungen nur an fachkundige Unternehmer vergeben werden. Der Einsatz von Nachunternehmer entbindet LW nicht von seiner alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner zur vollständigen Vertragserfüllung.

 

6. Termine

6.1   Verbindliche Termine zur Leistungserbringung müssen schriftlich vereinbart und als verbindlich bezeichnet werden.

6.2   Leistungsverzögerungen wird LW dem Vertragspartner anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Energieversorgung usw.) und Umstände im Einflussbereich des Vertragspartners (zum Beispiel nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, nicht rechtzeitige Beibringung behördlicher Genehmigungen, Verzögerungen durch dem Vertragspartner zuzurechnende Dritte usw.) hat LW nicht zu vertreten. Sie berechtigen LW, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

 

7. Änderungswünsche des Vertragspartners

7.1   Beabsichtigt der Vertragspartner, den vertraglich bestimmten Umfang der von LW zu erbringenden Leistungen abzuändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber LW äußern.

7.2   LW prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennt LW, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt sie dies dem Vertragspartner mit und weist darauf hin, dass sein Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt LW die Prüfung seines Änderungswunsches durch und legt dem Vertragspartner die Auswir-   kungen seines Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen dar. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

7.3   Sofern der Vertragspartner mit dem Vorschlag von LW für die Umsetzung seines Änderungs wunsches einverstanden ist, verpflichten sich die Parteien zum Abschluss einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung.

7.4   Kommt keine Einigung zustande, oder nimmt der Vertragspartner von seinem Änderungswunsch Abstand, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

7.5   Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, verschoben. LW wird dem Vertragspartner die neuen Termine mitteilen.

7.6   Der Vertragspartner hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Die Aufwände werden nach der üblichen Vergütung von LW berechnet.

 

8. Anzeige der Fertigstellung und Abnahme

8.1   Nach Meldung der Fertigstellung der Projektleistung und deren Zugänglichmachen ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich zu prüfen, ob die Projektleistungen im Wesent-lichen vertragsgemäß erbracht wurden. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Vertragspartner die Leistungen unverzüglich abzunehmen.

8.2   Erachtet der Vertragspartner die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er festgestellte Mängel und/oder offene Restarbeiten LW unverzüglich nach Zugänglichmachen der Projektleistung schriftlich mitzuteilen.

 

9. Vergütung

Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von LW getroffen, deren Erbringung der Vertragspartner den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Vertragspartner die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von LW für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

 

10. Abrechnung

Alle Rechnungen werden von LW im E-Rechnungsformat erstellt und an die vom Vertragspartner angegebene E-Mail-Adresse versendet.

 

11. Fälligkeit

11.1   Die vollständige Vergütung wird sofort fällig und ist bei Abschluss des Projektvertrages vom Vertragspartner im Voraus zu entrichten, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

11.2   Alle Forderungen, die nicht bereits im Voraus zu begleichen sind, werden sieben (7) Tage nach dem Datum der Rechnungserstellung fällig. Dieses Datum ist der Rechnung zu entnehmen.

 

12. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

12.1   Gegen Forderungen aus dem Projektvertrag kann der Vertragspartner auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

12.2   Gegenüber den Forderungen von LW aus dem Projektvertrag steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht nur in Bezug auf Forderungen aus dem Projektvertrag zu und zwar nur dann, wenn der Anspruch, auf den das Recht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig bzw. entscheidungsreif festgestellt ist.

 

13. Urheberrecht

13.1   Die Parteien sind sich darüber einig, dass die von LW erbrachten Leistungen urheberrechtlich geschützt sind. Hierzu vereinbaren die Parteien:

Ein Vervielfältigungsrecht wird auf den Vertragspartner nicht übertragen. Der Vertragspartner darf das Projekt also nicht in (nahezu) identischer Weise wiederholen. Unzulässig sind auch solche Vervielfältigungen, die zwar Abweichungen aufweisen, aber aufgrund der verbleibenden Übereinstimmungen der eigenschöpferischen charakteristischen Elemente zu einem übereinstimmenden geistig-ästhetischen Gesamteindruck führen.

13.2   Endet das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vor der Vollendung des Projekts, ist LW nicht verpflichtet, dem Vertragspartner das Nutzungsrecht einzuräumen, um ihm die weitere Umsetzung des Projektes zu ermöglichen.

13.3   Jede Veröffentlichung oder Weitergabe von Unterlagen oder Dokumenten über das Projekt durch den Vertragspartner bedarf der Einwilligung von LW.

13.4   Die unveräußerlichen Urheberpersönlichkeitsrechte sind von den vorstehenden Regelungen nicht berührt.

 

14. Nennung als Referenzkunde

Der Vertragspartner räumt LW das jederzeit widerrufliche Recht ein, ihn unter Angabe des Firmennamens, auf seiner Webseite oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber zu nennen. Der Widerruf des Vertragspartners bedarf der Schriftform.

 

15. Haftung

15.1   LW haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet LW nur, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schadens, der bei Vertragsschluss oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war. Zudem haftet LW nur in dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.

15.2   Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

15.3   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von LW.

15.4   Der Vertragspartner verpflichtet sich LW von sämtlichen Ansprüchen Dritter die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Veranstaltung ent-  stehen, freizustellen. Die Freistellung umfasst insbesondere alle Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden, Urheberrechtsverstößen, der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und von GEMA- bzw. GVL-Vergütungen. Dieser Freistellungsanspruch gilt nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätz-lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LW oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

16. Veranstalterhaftpflichtversicherung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit angemessenem Deckungsschutz, jedenfalls mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 2,0 Millionen für Personen-, Sach- und sich daraus ergebenden Vermögensschäden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, LW spätestens eine Woche nach Abschluss des Projektvertrages das Bestehen der Veranstalterhaftpflichtversicherung durch Übersendung von Kopien der Police und der Versicherungsbedingungen unaufgefordert nachzuweisen. Soweit der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, ist LW insbesondere berechtigt, Zurückbehaltungsrechte auszuüben oder den Projektvertrag aus wichtigem Grund (nach § 648a BGB) zu kündigen.

 

17. Vorzeitige Vertragsbeendigung

17.1   Der Vertragspartner kann bis zur Fertigstellung der Projektleistung jederzeit den Projektvertrag schriftlich kündigen (nachstehend „ordentliche Vertragskündigung“).

17.2   Im Falle der ordentlichen Vertragskündigung durch den Vertragspartner behält LW den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung auch für die infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr erbrachten Leistungen. LW muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart, sowie außerdem auch dasjenige, was sie durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt („anderweitiger Erwerb“). Gleiches gilt im Falle einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung (ohne, dass die Vertragsaufhebung aus einem von LW zu vertretenden Grunde veranlasst worden wäre) sowie im Falle der Kündigung bzw. der einvernehmlichen Vertragsaufhebung aus einem wichtigen aber nicht von LW zu vertretenden Grund durch den Vertragspartner. Die ersparten Aufwendungen werden mit 40 % der vertraglichen Vergütung der noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt, sofern nicht der Vertragspartner höhere oder LW geringere Ersparnisse nachweist. „Anderweitiger Erwerb“ ist von der vorstehenden Pauschalierung nicht umfasst und daher in jedem Fall konkret darzulegen.

17.3   Macht LW nach einer von ihr ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grunde (nach § 648a BGB) Schadensersatz geltend (nach § 648a Abs. 6 BGB), gilt für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs Ziffer 17.2 entsprechend.

17.4   Im Falle der Vertragsbeendigung aufgrund einer vom Vertragspartner ausgesprochenen Kündigung aus einem wichtigen, von LW zu vertretenden Grund, hat LW lediglich Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen (§ 648a Abs. 6 BGB).

 

18. Höhere Gewalt

18.1   „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer Gewalt“), das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass:

a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt;
b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte und
c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

18.2   Erfüllt eine Partei eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teiles des Vertrages beauftragt hat, so kann sich diese Partei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie sie unter Ziffer 18.1 dieser Klausel definiert werden, nicht nur für die Partei sondern auch für den Dritten gelten.

18.3   Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Ziffer 18.1. Lit. (a) und lit. (c) erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Ziffer 18.1 lit. (c) tatsächlich erfüllt ist:

a) Terrorakte, Terrorwarnungen oder Sabotage;
b) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen und behördlichen Bestimmungen und Anordnungen;
c) Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
d) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energieversorgung;
e) Allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung des Veranstaltungsortes.

 

18.4   Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern sie dies unverzüglich der anderen Partei mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses nur vorübergehend, so gelten die vorstehend dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie Kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch Ausspruch einer ordentliche Kündigung nach Ziffer 17.1 schriftlich zu kündigen. Im Falle einer vom Vertragspartner ausgesprochenen Kündigung bestimmt sich seine Vergütungspflicht nach Ziffer 17.2.

 

19. Wetterrisiko bei Outdoor-Veranstaltungen

Der Vertragspartner trägt das Risiko für eine wetterbedingte Absage oder Unterbrechung der Veranstaltung allein, sofern es sich dabei nicht zugleich um ein extremes Naturereignis nach Ziffer 18.3 lit. (c) (siehe höhere Gewalt) handelt. Eine wetterbedingte Absage oder Unterbrechung der Veranstaltung berechtigt den Vertragspartner insbesondere nicht zum Ausspruch der Kündigung aus wichtigem Grunde (nach § 648a BGB).

 

20.Geheimhaltung

20.1   Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertrages hinzugezogenen Erfüllungsgehilfen. Ebenso sind gesetzliche Offenbarungspflichten hiervon ausgenommen.

20.2   Die Parteien vereinbaren darüber hinaus, Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages und über die bei dessen Erfüllung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

20.3   Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

 

Teil E der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Allgemeine Schlussbestimmungen

 

1. Geltungsbereich von Teil E

Der Teil E dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet auf alle zwischen dem Vertragspartner und LW geschlossenen Verträge Anwendung.

 

2. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von LW. LW ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

 

3. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

LW wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

4. Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

5. Version

5.1   Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte Sprache ist ausschließlich deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich der Information des Vertragspartners. Bei Widersprüchen zwischen dem deutschen Vertragstext und der Übersetzung ist allein der deutsche Vertragstext maßgeblich.

5.2   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in einer deutschen und einer englischsprachigen Fassung vor. Für die rechtlichen Wirkungen zwischen den Parteien ist allein die deutsche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Die englischsprachige Fassung dient allein der Information des Vertragspartners.

 

6. Nebenabreden/salvatorische Klausel

6.1   Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Jede Begründung, Änderung und/oder Ergänzung eines Vertrages und von Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

6.2   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hier- durch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

 

Stand: Juli 2026

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